![]() Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr § 1 Angebot und Vertragsabschluss 1. Angebote der Verkehrsgesellschaft STEMPFL mbH (nachfolgend STE genannt) sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend. 2. Der Besteller muß seinen Auftrag schriftlich erteilen. 3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung
des Auftrages durch STE zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. § 2 Leistungsinhalt 1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angabe in der schriftlichen Bestätigung maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt. 2. Die Leistung umfasst in dem durch die schriftliche Bestätigung
vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeuges der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung
der Beförderung. 3. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht: a) die Erfüllung des Zweckes des Ablaufes der Fahrt b) die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, c) die Beaufsichtigung von Gegenständen, die der Besteller oder einer d) die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen d) die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Bestimmungen soweit sie insbesondere in Devisen-, Paß-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind, und die Einhaltung der sich aus den Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen. Dies gilt nicht, wenn andere Absprachen getroffen wurden. § 3 Leistungsänderungen 1. Leistungsänderungen durch STE sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Änderung führen, vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und sofern die Abweichungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. 2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung von STE möglich. Sie bedürfen
der Schriftform , es sei denn , etwas anderes vereinbart wurde. § 4 Preise und Zahlungen 1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis. Die STE behält sich vor, die angebotenen und mit der Buchung bestätigten Preise aus wichtigen unvorhersehbaren Gründen zu ändern, sofern der Reisetermin mehr als vier Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. 2. Alle Nebenkosten (z.B. Straßen- u. Parkgebühren, Übernachtungskosten für den Fahrer) sind im Mietpreis enthalten, es sei denn, es würde etwas anderes vereinbart. 3. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet. 4. Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigung entstehen, bleiben unberührt. 4. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig. § 5 Rücktritt und Kündigung durch den Kunden 1. R ü c k t r i t t Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. STE kann Stornokosten wie folgt pauschalieren: a) Bei einem Rücktritt bis 24 Stunden vor Fahrtantritt kann kostenlos storniert werden AUSNAHME: Sofern das Auftragsvolumen größer als € 1.000,-- ist und in diesem Zusammenhang erhebliche Vorleistungen erbracht wurden, z.B. detaillierte Fahrtausarbeitung, Fahrplanerstellung, Reservierungen von Hotelbetten, Fähren u. Flüge, werden mindestens 20% Stornogebühr berechnet. b) Bei Rücktritt innerhalb von 24 Stunden vor Fahrtbeginn, erfolgt eine aufwandsbezogene Abrechnung,
z.B. Bereitstellungsgebühren und anfallende Lohnkosten sowie Stornogebühren weiterer Leistungsträger. Weitergehende Rechte des Kunden bleiben unberührt. 3. K ü n d i g u n g a) Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt unumgänglich, die für den Kunden erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist STE verpflichtet, den Besteller auf dessen Verlangen hin, zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die b) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenndie notwendig werdenden Änderungen auf einem Umstand beruhen, den STE nicht zu vertreten hat. c) Kündigt der Besteller den Vertrag, steht STE eine angemessene Vergütungfür die
bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für
den Besteller trotz der Kündigung nochvon Interesse sind. § 6 Rücktritt und Kündigung durch Verkehrsges. mbH STEMPFL 1. R ü c k t r i t t STE kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die STE nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen. 2. K ü n d i g u n g a) STE kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt oder den Besteller erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung nach dem Fahrtantritt, beruhend auf höherer Gewalt, ist STE auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf eine Beförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Kunden getragen. b) Kündigt STE den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten
und die laut Vertrag, noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den
Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind. § 7 Haftung 1. STE haftet im Rahmen der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns, für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung. 2. STE haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt, z.B. Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Feindseligkeiten, terroristische Ereignisse, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder anderer Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen, sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen. 3. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt. § 8 Beschränkung der Haftung 1. Die Haftung von STE bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen ist uf den dreifachen Mietpreis
(Vgl. §4) beschränkt. D.h. je betroffener Person ist die Haftung begrenzt auf den auf diese
Person bezogenen Anteile am Mietpreis, multipliziert mit dem Faktor 3. Für die Fahrzeuge von
STE besteht eine gesetzliche Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, welche die Befriedigung begründeter
Schadensersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Inhaltes gegen STE oder mitversicherten Personen erhoben werden, umfasst, wenn durch den Gebrauch
eines Fahrzeuges von STE Personen verletzt oder getötet werden, Sachen beschädigt oder zerstört
werden. Für Personen-, Sach- u. Vermögensschäden gilt momentan eine unbegrenzte Deckungssumme,
jedoch nicht mehr als 7,6 Mio. € je geschädigter Person. 2. § 23 PbefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person € 1020,-- übersteigt. 3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. 4. Für Schäden, insbesondere an Rechtsgütern der Fahrgäste - soweit sie ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste basieren - haftet STE nicht. 5. Von etwaigen Ansprüchen, die auf einen der in § 2 Abs. 3 lit. a - e umschriebenen Sachverhalte
beruhen, stellt der Besteller STE und allevon ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen
frei. § 9 Gepäck und sonstige Sachen 1. Gepäck in normalem Umfang und - nach Absprache - sonstige Sachen werden mitbefördert. 2. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seiner
Fahrgäste mitgeführten Sachen
verursacht werden, haftet der Besteller, wenn die Schäden auf Umständen beruhen, die von
ihm und/oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind. § 10 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste 1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste, während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten. 2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen entweder die Mitfahrgäste gestört, die Sicherheit in Frage gestellt wird oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für STE unzumutbar ist. Rückgriffansprüche des Bestellers gegenüber STE bestehen in diesen Fällen nicht. 3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an STE zu richten. 4. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen mitzuwirken, um eventuelle
Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. § 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort 1. E r f ü l l u n g s o r t Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz der Verkehrsges.
mbH STEMPFL. 2. G e r i c h t s s t a n d a) Ist der Besteller ein Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen, kann STE nur an seinem Sitz verklagt werden. b) Im Verhältnis zu Bestellern, die Vollkaufleute sind, ist der Gerichtsstand für Geltendmachung von Forderungen im Wege des Mahnverfahrens gemäß §§ 688 ff ZPO ausschließlich der Sitz der Verkehrsgesellschaft mbH Stempfl. c) Für Klagen der Verkehrsges. mbH Stempfl gegen den Besteller ist der 3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland
maßgeblich. § 12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. § 13 Beratungs und Bearbeitungsgebühren Für die Ausarbeitung individueller Reisen wird je nach Aufwand und Reiseziel eine Bearbeitungsgebühr fällig. Bei touristischen Angeboten liegt diese zwischen € 20.- und € 100.- pro Person. Sollte das Angebot gebucht werden, wird diese Gebühr angerechnet. Es erfolgt keine Erstattung bei Nichtzustandekommen eines Reisevertrages. § 14 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Das gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde. |
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